Satzung
des Deutschen Mieterbundes Landesverband Thüringen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes
1. (1) Der Landesverband Thüringen – im folgenden LV – führt den Namen „Deutshcer Mieterbund Landesverband Thüringen e.V.“ und hat seinen Sitz in Erfurt.
(2) Er ist unter der Nummer VR 692 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen.
2. (1) Eine Verlegung des Sitzes kann nur auf Beschluß des Landesverbandstages erfolgen.
3. (1) Der LV ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V.
§ 2 Zweck und Ziele des LV
1. (1) Der LV stellt sich die Aufgabe, den Zusammenschluß aller Mieter des Freistaates Thüringen in örtlichen Vereinen auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage zu unterstützen.
(2) Der LV setzt sich dafür ein, dass in die Landesverfassung des Freistaates Thüringen das Menschenrecht auf Wohnen als Grundrecht eingearbeitet wird. Er erklärt sich bereit, bei der konkreten Gestaltung der Gesetzesvorlage mitzu-wirken.
(3) Sein Ziel ist es, die einheitliche Wahrnehmung und Vertretung der Interessen und Rechte der Mieter gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und den Landesbehörden des Bundeslandes Thüringen zu gewährleisten.
2. (1) Der LV bezweckt den Zusammenschluß aller Mieter mit dem Ziel, die Interessen und Rechte der Mieter zu wahren, sie vor Benachteiligung zu schützen und eine mieterfreundliche Regelung des gesamten Wohnungswesens und Bodenrechts nach sozialen Grundsätzen zu erreichen, welches auch wohn wirtschaftliche Interessen einschließt.
(2) Darüber hinaus setzt sich der LV für bürgerfreundliche und ökologische Stadt und Regionalplanung ein.
3. (1) Der LV informiert die örtlichen Vereine über aktuelle Fragen des Miet- und Wohnrechts und unterstützt sie bei der Betreuung ihrer Mitglieder.
(2) Er stützt sich auf die Tätigkeit der örtlichen Mietervereine, koordiniert landesweite Aktionen und sichert die Information und Bildung der Vorstände und Rechtsberater in wohnungspolitischen, miet- und städtebaurechtlichen Fragen, sowie diese Bereiche tangierende Fragen der Land-schaftsgestaltung.
(3) In diesem Sinne ist der Vorstand verpflichtet, eine öffentlichkeitswirksame Arbeit zu leisten, die den Mietern öffentlich Aufklärung und Rechtsorientierung bietet.
4. (1) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. (1) Mitglied des LV können die örtlichen Mietervereine sein, die die Satzung des LV anerkennen und deren Satzung mit den Grundsätzen des LV und des
Deutschen Mieterbundes übereinstimmen.
2. (1) Ein Antrag auf Aufnahme in den LV ist durch den örtlichen Mieterverein des Freistaates Thüringen schriftlich an den Landesverbandsvorstand – im folgenden LVV - zu richten.
(2) Dem Antrag ist eine Satzung des Vereins beizufügen.
3. (1) Über die Aufnahme entscheidet der LVV.
4. (1) Bei einer Ablehnung steht dem jeweiligen örtlichen Mieterverein ein Widerspruchsrecht beim LVV zu.
(2) Die endgültige Entscheidung trifft der Landesverbandstag.
5. (1) Die Mitgliedschaft im LV endet durch
- Austritt
- Auflösung
- Ausschluß
- Verschmelzung.
6. (1) Der Austritt aus dem LV ist auf der Grundlage eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung des jeweiligen Mitgliedes schriftlich bis zum 30.06. zum 31.12. des lfd. Jahres durch Kündigung zu erklären.
7. (1) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der örtliche Mieterverein sich auflöst.
8. (1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
(a) wenn es trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet,
(b) wenn es gegen die allgemeinen Belange der Mitgliedschaft verstößt oder die Bestimmungen der Satzung verletzt,
(c) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied nicht mehr ge-geben sind.
(2) Der Antrag auf Ausschluß kann nur durch ein Mitglied des LVV erfolgen.
(3) Die Entscheidung darüber trifft der LVV innerhalb von acht Wochen mit einer 2/3 Mehrheit.
(4) Gegen die Entscheidung des LVV kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim LVV eingelegt werden.
(5) Die endgültige Entscheidung darüber trifft der Landesverbandstag.
§ 4 Rechte der Mitglieder
1. (1) Die Mitglieder des Landesverbandes sind berechtigt,
a) seine Einrichtungen zu nutzen,
b) an den Versammlungen, Kundgebungen und Arbeitstagungen des Ver-bandes teilzunehmen,
c) Rat und Unterstützung des Landesverbandes auf dem satzungsgemäßen Aufgabengebiet in Anspruch zu nehmen
d) ihrem Vereinsnamen die Worte „Deutscher Mieterbund“ oder „Deutscher Mieterbund Landesverband Thüringen“ voranzusetzen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. (1) Die Mitglieder des Landesverbandes sind verpflichtet,
a) ihre Aufgaben aufgrund ihrer Satzung zu erfüllen, insbesondere ihre Mit-glieder zu beraten und betreuen,
b) den LV bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn insbesondere über alle die Mieterschaft berührenden Angelegenheiten und Vorgänge in ihrem Arbeitsgebiet zu informieren und
c) Auf Beschluß des Landesvorstandes innerhalb einer angemessenen Frist eine Prüfung der Vermögensverwaltung und eine Rechnungsprüfung durch unabhängige, vom LVV bestimmte, Prüfer zu ermöglichen.
2. (1) Vertreter oder Beauftragte des Landesverbandes sind berechtigt, an den Versammlungen der Mitglieder mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Vor jeder Versammlung der Mitglieder ist der LVV unter Mitteilung der Tages-ordnung 4 Wochen vorher schriftlich zu informieren.
§ 6 Beitragszahlung
1. (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
(2) Der Beitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder des örtlichen Mietervereins.
2. (1) Die Mitglieder haben auf den voraussichtlichen Jahresbeitrag bis 10. des 1. Monats im Quartal Abschlagszahlung in angemessener Höhe an den LV abzuführen.
(2) Die Jahresabrechnung gegenüber dem LVV erfolgt jeweils mit Stichtag 31.12. und ist bis 15.01. des Folgejahres dem LVV zu übergeben.
(3) Bei finanziellen Schwierigkeiten eines Mitgliedes kann ein Antrag auf Stun-dung an den LVV gestellt werden, der darüber in seiner nächsten Sitzung be-schließt. Der Antrag ist zu begründen.
§ 7 Organe des Landesverbandes
1. (1) Die Organe des LV sind:
a) der Landesverbandstag
b) der Landesverbandsvorstand (LVV)
c) die Kassenprüfer.
§ 8 Der Landesverbandstag
1. (1) Der Landesverbandstag ist die Delegiertenversammlung der Mitglieder des Verbandes.
(2) Er wird alle zwei Jahre durch den geschäftsführenden Vorstand (i.S. § 9) einberufen.
(3) Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist auf den Beschluß des LVV (i.S. § 9 Abs. 1 Satz (1)) oder auf Antrag von mehr als 1/3 der Mitglieder innerhalb von drei Monaten einzuberufen.
2. (1) Dem Landesverbandstag obliegt die Beschlußfassung über nachstehende Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) Entgegennahme der Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte
c) Entlastung des alten Vorstandes und Wahl des neuen Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern (Revisoren) + 1 Ersatzprüfer
e) Entscheidung über Anträge, die sowohl die organisatorische als auch die politisch-rechtliche Führung des Landesverbandes betreffen
f) endgültige Entscheidung bei einem Ausschluß- bzw. Beitrittsverfahren von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern
g) Kündigung der Mitgliedschaft im DMB
h) über sonstige, in dieser Satzung ausdrücklich genannte Probleme.
3. (1) Die Einladung zum Landesverbandstag hat spätestens zwei Monate vorher schriftlich zu erfolgen. Sie hat zu beinhalten: Datum, Ort und Beginn der Versammlung, Tagesordnung insbesondere Wahlen und Satzungsänderungen.
(2) Anträge müssen vier Wochen vor Beginn des Landesverbandstages schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand (i.S. § 9) eingereicht werden.
4. (1) Vertretungs- und Stimmrecht hat ein Mitglied nur, wenn es seinen Pflichten gegenüber dem LV nachgekommen ist.
(2) Dies gilt grundsätzlich für die Beitragszahlung. Eine Beitragsstundung gilt als Erfüllung dieser Voraussetzung.
5. (1) Jedem Mitglied im LV steht für jede angefangene 200 Vereinsmitglieder ein stimmberechtigter Vertreter zu.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder wird anhand der Anzahl der Mitglieder im jeweiligen Mieterverein ermittelt, wobei hierzu die Beitragszahlung an den LVV, die das letzte Geschäftsjahr betrifft, zugrunde gelegt wird.
(3) Jeder Delegierte darf auf sich bis zu vier Delegiertenstimmen vereinigen. (Delegierte + 3 Stimmen)
6. (1) Der Landesverbandstag ist stets beschlußfähig.
(2) Er beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 9 Der Landesverbandsvorstand
1. (1) Der Landesverbandsvorstand (LVV) besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer maximal 16 Beisitzern.
(2) Den geschäftsführenden LVV bilden der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer.
(3) Diese Ämter sind Ehrenämter.
(4) Die Zahl der Vertreter je Mitglied im Landesverbandsvorstand darf drei nicht überschreiten.
(5) Der LVV ist auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen; Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der LVV bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
2. (1) Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. § 26 BGB ist der geschäftsführende LVV.
(2) Zur Vertretung des Verbandes nach innen und nach außen sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden LVV gemeinsam be rechtigt.
(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle ein stellvertretender Vorsitzender.
(4) Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(5) Die Vertretungsvollmacht gegenüber Dritten wird gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund e.V. nur aufgrund eines wirksamen Beschlusses des Landesverbandstages wirksam erklärt werden kann.
3. (1) Dem geschäftsführenden LVV obliegt die Entscheidung über laufende Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht durch diese Satzung dem LVV i.S. § 9 Abs. 1 Satz 1 oder dem Landesverbandstag vorbehalten sind.
(2) Soweit vom LVV ein Geschäftsführer bestellt wird, gehört dieser dem LVV mit beratender Stimme an.
4. (1) Die Tätigkeit des geschäftsführenden LVV erfolgt auf der Grundlage einer vom LVV beschlossenen Geschäftsordnung.
5. (1) Der LVV beschließt über
a) grundsätzliche Angelegenheiten des LV
b) Richtlinien zur Mietenpolitik des LV
c) den Bericht der Tätigkeit des geschäftsführenden LVV
d) Zeit und Ort der Landesverbandstage
e) Stundung von Beiträgen
f) Bestellung des Geschäftsführers
g) Ausschluß von Mitgliedern
h) Höhe des Beitragssatzes der Mitglieder.
i) Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereines von der Beschränkung des § 181 BGB
(2) Der LVV berät Anträge der Mitglieder an den Landesverbandstag vorbereitend.
6. (1) Vorschläge als Kandidat des LVV können nur von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind zu begründen und sollten 4 Wochen vor der Wahl beim LVV vorliegen.
(2) Sofern nicht ausreichende Vorschläge zur Besetzung des LVV vorliegen, kön-nen die Delegierten des Verbandstages Kandidaten aus ihrer Mitte vorschlagen.
7. (1) Der Antrag eines Mitgliedes des LVV oder auf Antrag des Vorstandes eines Verbandsmitgliedes können Vorstandsmitglieder des LVV durch einen Be-schluß des LVV mit 2/3 Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Der Betroffene ist dabei nicht stimmberechtigt aber vor Beschlußfassung zu hören. Die Anträge sind zu begründen und schriftlich einzureichen.
(2) Bis zum Ablauf der Wahlperiode können durch den Vorstand des Vereins aus dessen Bestand das LV Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen worden ist bzw. durch den LVV aus jedem anderen Verein eine andere Person als Vertreter benannt werden. Der LVV hat das Recht, diesen oder weitere vorgeschlagene Personen zu kooptieren.
(3) Die kooptierten Mitglieder haben nur beratende Funktion.
8. (1) Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereines und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie auf Grund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend Gemachten Zahlungsansprüche an Dritte
-entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die auf Grund Grobfahrlässigen
-oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung
1. (1) Das Verbandsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden LVV.
(3) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des LV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen eines Mitgliedes können Ersatz ihrer Aufwen-dungen erhalten.
2. (1) gestrichen bereits im § 8 2.(1) d
(2) gestrichen bereits im § 8 2.(1) d
(3) Die Kassenprüfer werden jährlich mindestens zwei Prüfungen vornehmen.
(4) Sie legen das Ergebnis schriftlich dem LVV vor und berichten mündlich dem Landesverbandstag.
3. (1) Auf Verlangen des Deutschen Mieterbundes e.V. hat der LVV innerhalb angemessener Frist eine Prüfung der Vermögensverwaltung und eine Rechnungsprüfung durch unabhängige, vom Bundesverband bestimmte Prüfer zu ermöglichen.
4. (1) Grundsätzlich ist das Geschäftsjahr ein Kalenderjahr, sofern nicht der LVV oder Landesverbandstag einer Abweichung zustimmt.
5. (1) Die Erstattung der Reisekosten für Mitglieder des LVV erfolgt nach der Reisekostenordnung des LVV.
§ 11 Satzungsänderungen
1. (1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch den Landesverbandstag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
2. (1) In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.
§ 12 Auflösung des Landesverbandes
1. (1) Die Auflösung des LV kann nur durch einen Landesverbandstag beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der dem LV angehörenden Mitglieder mit Delegierten vertreten sind. Ein Vertreter des Deutschen Mieterbundes e.V. ist ein-zuladen. Ihm ist die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
(2) Die Auflösung kann nur mit ¾ der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
2. (1) Bei Auflösung des LV fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
§ 13 Wählbarkeit
In die Organe des LV dürfen nur Personen gewählt werden, die persönliche Mitglie-der eines dem Verband angeschlossenen örtlichen Mietervereins, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
§ 14 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des LV.
Errichtet zur Gründung des „Deutschen Mieterbundes, Landesverband Thürin-gen e.V.“ am 6. September 1990
Beschlossen auf dem 1. Landesverbandstag des „Deutschen Mieterbundes, Landesverband Thüringen e.V.“ am 7. März 1992
Geändert auf dem 2. Landesverbandstag des „Deutschen Mieterbundes, Lan-desverband Thüringen e.V.“ am 4. Juni 1994
Geändert auf dem 3. Landesverbandstag des „Deutschen Mieterbundes, Lan-desverband Thüringen e.V.“ am 22. Juni 1996
Geändert auf dem 4. Landesverbandstag des „Deutschen Mieterbundes, Lan-desverband Thüringen e.V.“ am 23. Mai 1998
Geändert auf dem 9. Landesverbandstag des „Deutschen Mieterbundes, Lan-desverband Thüringen e.V.“ am 20. September 2008
Geändert auf dem 11. Landesverbandstag des „Deutschen Mieterbundes, Lan-desverband Thüringen e.V.“ am 29. September 2012